Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 37 Teilnahme an Vorbereitungsdiensten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/37#abs-1 (1) Nehmen die Beamtinnen und Beamten an einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst teil, sind die für die Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im fachspezifischen Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfung entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/37#abs-2 (2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Studienzeit beschränkt, regeln die Rechtsverordnungen über besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Voraussetzungen des Aufstiegs.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 37 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.